Nutzungsbedingungen

Allgemeine Nutzungsbedingungen des Gesellschaftshauses, einer Einrichtung der Landeshauptstadt Magdeburg

§ 1 Gegenstand des Nutzungsvertrages

  1. Die im Nutzungsvertrag aufgeführten Objekte werden dem Nutzer in der mit ihm vereinbarten Form und Ausstattung nutzungsfähig überlassen.
  2. Im Nutzungsentgelt sind die Kosten für die technische Grundversorgung (Elektroenergie, Wärme, Wasser), die allgemeine Saal- und Verkehrsflächenbeleuchtung und die Reinigung eingeschlossen.

§ 2 Nutzungsdauer

  1. Die Nutzungsdauer wird verbindlich im Vertrag festgelegt. Veränderungen derselben bedürfen der Absprache zwischen beiden Vertragspartnern.
  2. Das Nutzungsentgelt wird für die jeweilige Inanspruchnahme für Vor- und Nachbereitung (Auf- und Abbau, Sperrzeit), Probe und Veranstaltung zum entsprechenden Tagessatz berechnet.
  3. Gegenstände zur Durchführung der Veranstaltung (Instrumente, Dekorations-, Prospekt-, Tagungsmaterialien und dergleichen.) können vom Nutzer nur während der vertraglich vereinbarten Zeit eingelagert werden. Danach werden sie vom Gesellschaftshaus zu Lasten des Nutzers entfernt, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

§ 3 Leistungen des Gesellschaftshauses

  1. Verantwortlich für den technischen – organisatorischen Ablauf der Veranstaltung seitens des Gesellschaftshauses ist der Leiter des Hauses. Während der vereinbarten Nutzungsdauer ist eine vom Gesellschaftshaus benannte Person für den Nutzer Ansprechpartner.
  2. Die Bedienung der im Gesellschaftshaus vorhandenen technischen Einrichtungen ist ausschließlich dem Personal des Gesellschaftshauses vorbehalten. Dies gilt auch für die Herstellung von Anschlüssen an Leitungsnetze des Hauses.

§ 4 Nutzungsauflagen

  1. Die Nutzung der Räume darf nur im Rahmen des im Vertrag vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Änderungen im Ablauf der Veranstaltung sind dem Gesellschaftshaus unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der Veranstaltungsart bedürfen der vertraglichen Neuregelung. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung hat der Nutzer den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer Organisationsanweisung bekannt zugeben. Kommt der Nutzer dem nicht nach, kann das Gesellschaftshaus nicht gewährleisten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
  2. Die Zulassung Gewerbetreibender zur Veranstaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesellschaftshauses.
  3. Der Nutzer ist verpflichtet, für seine Veranstaltung und deren Vorbereitung soweit wie möglich die Dienstleistungen des Gesellschaftshauses in Anspruch zu nehmen. Davon Abweichendes bedarf der gesonderten Vereinbarung.
  4. Der Nutzer hat dem Gesellschaftshaus einen generell Bevollmächtigten namentlich zu benennen, der ab Nutzungsbeginn und während der Veranstaltung ständig erreichbar ist.
  5. Bringt der Nutzer eigene technische Geräte in die Räume des Gesellschaftshauses ein, so hat er die technische Sicherheit der eingebrachten Geräte zu gewährleisten und dies auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Das Gesellschaftshaus behält sich vor, Anschluss und Betrieb dieser Geräte durch sein Personal zu beaufsichtigen.

§ 5 Bestuhlung

  1. Die Bestuhlung erfolgt entsprechend den vorliegenden genehmigten Bestuhlungsplänen.
  2. Abweichungen oder Änderungen dieser Pläne sind nur mit Zustimmung des Gesellschaftshauses gestattet.

§ 6 Werbung

  1. Bei der Werbung hat der Nutzer als Veranstaltungsort Gesellschaftshaus Magdeburg anzugeben. Soweit der Nutzer im Gesellschaftshaus Werbung betreiben möchte, ist dies vorher mit dem Gesellschaftshaus abzustimmen.
  2. Wenn vom Nutzer nicht ausdrücklich verweigert, publiziert das Gesellschaftshaus die Veranstaltung in seinen eigenen Veröffentlichungen.
  3. Der Nutzer verpflichtet sich, auf Verlangen des Gesellschaftshauses wichtige organisatorische und technische Hinweise kostenfrei in sein Programm aufzunehmen.

§ 7 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten

  1. Der Nutzer trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen.
  2. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden und die erforderliche Gebühr zu entrichten.

§ 8 Hausrecht

  1. Den Anordnungen des Personals des Gesellschaftshauses ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung unbedingt Folge zu leisten.
  2. Vertraglich bereitgestelltes Inventar, Instrumente und technische Ausrüstung sind sorgfältig zu behandeln und müssen in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.
  3. Die Verwendung von offenem Licht oder Feuer ist grundsätzlich untersagt, ebenso der Gebrauch von Konfetti. Im gesamten Haus herrscht Rauchverbot. Im Übrigen wird auf die Brandschutzordnung des Gesellschaftshauses verwiesen.
  4. Der Aufenthalt von Tieren, mit Ausnahme von Blindenführhunden oder Assistenzhunden, ist mit Rücksicht auf den Tierschutz im gesamten Gebäude untersagt.
  5. Dem Personal des Gesellschaftshauses steht in allen Räumen und auf den Freiflächen des Gesellschaftshauses das alleinige Hausrecht zu. Bei der Ausübung des Hausrechtes werden die berechtigten Belange des Nutzers berücksichtigt.
  6. Das Parken auf der Vorfahrt am Gesellschaftshaus ist nur zum Zwecke des kurzfristigen Be- und Entladens gestattet.
  7. Der Nutzer ist verpflichtet, sämtliche Aktivitäten zu vermeiden, die zu übermäßiger Verschmutzung der Räumlichkeiten führen. Bei Zuwiderhandlung wird die notwendig werdende Sonderreinigung dem Nutzer in Rechnung gestellt.
  8. Es wird auf die Hausordnung des Gesellschaftshauses verwiesen. Die Hausordnung liegt im Gesellschaftshaus öffentlich aus. Des Weiteren kann Sie auf www.gesellschaftshaus-magdeburg.de eingesehen werden.

§ 9 Haftung

  1. Der Nutzer ist Veranstalter und trägt das Risiko für das gesamte Programm sowie für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung.
  2. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Wird durch Schäden und deren Beseitigung die weitere Raumnutzung behindert, haftet der Nutzer für den daraus dem Gesellschaftshaus entstehenden Vermögensschaden.
  3. Das Gesellschaftshaus übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung an allen vom Nutzer oder seinem Partner im Zusammenhang mit der Veranstaltung eingebrachten Gegenständen. Dem Nutzer können seinem Zweck entsprechend verschließbare Räume übergeben werden. Der Nutzer ist verpflichtet, diese Gegenstände nur in den ihm zugewiesenen Räumen bzw. Gelassen zu lagern.
  4. Das Gesellschaftshaus haftet dem Nutzer für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Nutzers stehen, sofern ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung gegenüber Besuchern ist nach den gesetzlichen Regelungen gewährleistet. Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet das Gesellschaftshaus, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Die Beweislast trägt hierfür der Nutzer.
  5. Die Kosten für das nicht bestimmungsgemäße Auslösen (Nebelmaschine, böswillige Betätigung von Handdruckmeldern, Betätigen von Feuerlöschern, Nutzung von Wunderkerzen o.Ä.) der Brandmeldeanlage wird dem Verursacher/Mieter/Nutzer übertragen.

§ 10 Reservierung und Vertragsabschluss

  1. Aus schriftlichen Anfragen zur Reservierung oder aus der Aufnahme in die Warteliste für die Nutzung zu einem bestimmten Termin kann kein Anspruch auf späteren Abschluss eines Nutzungsvertrages hergeleitet werden.
  2. Eine Reservierung ist innerhalb der in der Termin-Vormerkung oder dem Angebot angegebenen Frist mit der Übersendung einer Terminvormerkung oder eines schriftlichen Angebotes gewährleistet.
  3. Ein Nutzungsvertrag gilt als geschlossen, wenn der vom Gesellschaftshaus und dem Nutzer unterschriebene Nutzungsvertrag wieder beim Gesellschaftshaus eingegangen ist. Änderungen bedürfen der schriftlichen Form mit Gegenzeichnung. Ausgenommen hiervon sind Leistungen am Veranstaltungstag, die zwischen dem Beauftragten des Nutzers und dem Gesellschaftshaus für den unmittelbaren Veranstaltungsbetrieb erforderlich sind.

§ 11 Wegfall der Nutzung

  1. Die Vertragspartner schließen eine ordentliche Kündigung aus.
  2. Führt der Nutzer die Veranstaltung nicht durch oder tritt er vom Nutzungsvertrag zurück, so ist er verpflichtet, nachstehende Schuldenpauschale, bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt, zu zahlen. Es ist bei Anzeige des Ausfalls
    • bis 2 Monate vor Nutzungsbeginn 40%
    • bis 4 Wochen vor Nutzungsbeginn 60%
    • bis 48 Stunden vor Nutzungsbeginn 80%
    • danach 100% zu zahlen.
    Sind dem Gesellschaftshaus höhere Kosten entstanden, so ist es berechtigt, Ersatz in der entsprechenden Höhe zu Verlangen. Vermietet das Gesellschaftshaus das Objekt anderweitig, ist maximal ein nachweislich verbleibender Differenzbetrag zu erstatten bzw. auszugleichen.
  3. Kann eine vertraglich festgelegte Nutzungsüberlassung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen und hat dies keiner der Vertragspartner zu vertreten, so trägt jeder sein bis dahin angefallenes Risiko selbst.
  4. Das Gesellschaftshaus ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, u. a. wenn:
    • a) die Veranstaltung gegen eine gesetzliche Vorschrift (z.B. Versammlungsstättengesetz) verstößt
    • b) der Nutzer trotz Aufforderung des Gesellschaftshauses den notwendigen auferlegten Verpflichtungen innerhalb einer vom Gesellschaftshaus gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist
    • c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen vom Nutzer nicht vorgelegt werden
    • d) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist oder die Veranstaltung, wie sich erst nach Vertragsabschluss herausstellt, das Ansehen des Gesellschaftshauses beschädigen könnte.

§ 12 Zahlungsmodalitäten

  1. Die Gesamtabrechnung beinhaltet das vereinbarte Nutzungsentgelt für Gegenstand, Dauer der Nutzung und Leistungen des Gesellschaftshauses sowie die Kosten für weitere vereinbarte Zusatzleistungen und ist nach erfolgter Rechnungslegung zu begleichen.
  2. Das Gesellschaftshaus behält sich Vorauszahlungen durch den Nutzer vor, die gesonderter Vereinbarung im Vertrag bedürfen.

§ 13 Bild- und Tonaufnahmen

  1. Bild- und Tonaufnahmen der Veranstaltung des Nutzers für Reportagezwecke müssen dem Gesellschaftshaus mitgeteilt werden. Die Kosten für die eventuellen technischen und organisatorischen Aufwendungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Gewerbliche Bild- und Tonaufnahmen aller Art bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesellschaftshauses.

§ 14 Gastronomie

Eine gastronomische Versorgung der Besucher der Veranstaltung erfolgt durch den Gastronomen des Gesellschaftshauses. Soll eine andere als die hausübliche Versorgung erfolgen, ist diese mit dem Gesellschaftshaus abzustimmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Sind mehrere Personen Nutzer, so müssen alle diese Parteien Erklärungen, die von oder gegenüber einem von ihnen abgeschlossen werden, auch für und gegen sich gelten lassen. Diese Nutzer haften als Gesamtschuldner.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsgegenstand ist Magdeburg.

 

Oktober 2019

Allgemeine Nutzungsbedingungen des Gesellschaftshauses, einer Einrichtung der Landeshauptstadt Magdeburg

§ 1 Gegenstand des Nutzungsvertrages

  1. Die im Nutzungsvertrag aufgeführten Objekte werden dem Nutzer in der mit ihm vereinbarten Form und Ausstattung nutzungsfähig überlassen.
  2. Im Nutzungsentgelt sind die Kosten für die technische Grundversorgung (Elektroenergie, Wärme, Wasser), die allgemeine Saal- und Verkehrsflächenbeleuchtung und die Reinigung eingeschlossen.

§ 2 Nutzungsdauer

  1. Die Nutzungsdauer wird verbindlich im Vertrag festgelegt. Veränderungen derselben bedürfen der Absprache zwischen beiden Vertragspartnern.
  2. Das Nutzungsentgelt wird für die jeweilige Inanspruchnahme für Vor- und Nachbereitung (Auf- und Abbau, Sperrzeit), Probe und Veranstaltung zum entsprechenden Tagessatz berechnet.
  3. Gegenstände zur Durchführung der Veranstaltung (Instrumente, Dekorations-, Prospekt-, Tagungsmaterialien und dergleichen.) können vom Nutzer nur während der vertraglich vereinbarten Zeit eingelagert werden. Danach werden sie vom Gesellschaftshaus zu Lasten des Nutzers entfernt, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

§ 3 Leistungen des Gesellschaftshauses

  1. Verantwortlich für den technischen – organisatorischen Ablauf der Veranstaltung seitens des Gesellschaftshauses ist der Leiter des Hauses. Während der vereinbarten Nutzungsdauer ist eine vom Gesellschaftshaus benannte Person für den Nutzer Ansprechpartner.
  2. Die Bedienung der im Gesellschaftshaus vorhandenen technischen Einrichtungen ist ausschließlich dem Personal des Gesellschaftshauses vorbehalten. Dies gilt auch für die Herstellung von Anschlüssen an Leitungsnetze des Hauses.

§ 4 Nutzungsauflagen

  1. Die Nutzung der Räume darf nur im Rahmen des im Vertrag vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Änderungen im Ablauf der Veranstaltung sind dem Gesellschaftshaus unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der Veranstaltungsart bedürfen der vertraglichen Neuregelung. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung hat der Nutzer den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer Organisationsanweisung bekannt zugeben. Kommt der Nutzer dem nicht nach, kann das Gesellschaftshaus nicht gewährleisten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
  2. Die Zulassung Gewerbetreibender zur Veranstaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesellschaftshauses.
  3. Der Nutzer ist verpflichtet, für seine Veranstaltung und deren Vorbereitung soweit wie möglich die Dienstleistungen des Gesellschaftshauses in Anspruch zu nehmen. Davon Abweichendes bedarf der gesonderten Vereinbarung.
  4. Der Nutzer hat dem Gesellschaftshaus einen generell Bevollmächtigten namentlich zu benennen, der ab Nutzungsbeginn und während der Veranstaltung ständig erreichbar ist.
  5. Bringt der Nutzer eigene technische Geräte in die Räume des Gesellschaftshauses ein, so hat er die technische Sicherheit der eingebrachten Geräte zu gewährleisten und dies auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Das Gesellschaftshaus behält sich vor, Anschluss und Betrieb dieser Geräte durch sein Personal zu beaufsichtigen.

§ 5 Bestuhlung

  1. Die Bestuhlung erfolgt entsprechend den vorliegenden genehmigten Bestuhlungsplänen.
  2. Abweichungen oder Änderungen dieser Pläne sind nur mit Zustimmung des Gesellschaftshauses gestattet.

§ 6 Werbung

  1. Bei der Werbung hat der Nutzer als Veranstaltungsort Gesellschaftshaus Magdeburg anzugeben. Soweit der Nutzer im Gesellschaftshaus Werbung betreiben möchte, ist dies vorher mit dem Gesellschaftshaus abzustimmen.
  2. Wenn vom Nutzer nicht ausdrücklich verweigert, publiziert das Gesellschaftshaus die Veranstaltung in seinen eigenen Veröffentlichungen.
  3. Der Nutzer verpflichtet sich, auf Verlangen des Gesellschaftshauses wichtige organisatorische und technische Hinweise kostenfrei in sein Programm aufzunehmen.

§ 7 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten

  1. Der Nutzer trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen.
  2. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden und die erforderliche Gebühr zu entrichten.

§ 8 Hausrecht

  1. Den Anordnungen des Personals des Gesellschaftshauses ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung unbedingt Folge zu leisten.
  2. Vertraglich bereitgestelltes Inventar, Instrumente und technische Ausrüstung sind sorgfältig zu behandeln und müssen in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.
  3. Die Verwendung von offenem Licht oder Feuer ist grundsätzlich untersagt, ebenso der Gebrauch von Konfetti. Im gesamten Haus herrscht Rauchverbot. Im Übrigen wird auf die Brandschutzordnung des Gesellschaftshauses verwiesen.
  4. Der Aufenthalt von Tieren, mit Ausnahme von Blindenführhunden oder Assistenzhunden, ist mit Rücksicht auf den Tierschutz im gesamten Gebäude untersagt.
  5. Dem Personal des Gesellschaftshauses steht in allen Räumen und auf den Freiflächen des Gesellschaftshauses das alleinige Hausrecht zu. Bei der Ausübung des Hausrechtes werden die berechtigten Belange des Nutzers berücksichtigt.
  6. Das Parken auf der Vorfahrt am Gesellschaftshaus ist nur zum Zwecke des kurzfristigen Be- und Entladens gestattet.
  7. Der Nutzer ist verpflichtet, sämtliche Aktivitäten zu vermeiden, die zu übermäßiger Verschmutzung der Räumlichkeiten führen. Bei Zuwiderhandlung wird die notwendig werdende Sonderreinigung dem Nutzer in Rechnung gestellt.
  8. Es wird auf die Hausordnung des Gesellschaftshauses verwiesen. Die Hausordnung liegt im Gesellschaftshaus öffentlich aus. Des Weiteren kann Sie auf www.gesellschaftshaus-magdeburg.de eingesehen werden.

§ 9 Haftung

  1. Der Nutzer ist Veranstalter und trägt das Risiko für das gesamte Programm sowie für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung.
  2. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Wird durch Schäden und deren Beseitigung die weitere Raumnutzung behindert, haftet der Nutzer für den daraus dem Gesellschaftshaus entstehenden Vermögensschaden.
  3. Das Gesellschaftshaus übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung an allen vom Nutzer oder seinem Partner im Zusammenhang mit der Veranstaltung eingebrachten Gegenständen. Dem Nutzer können seinem Zweck entsprechend verschließbare Räume übergeben werden. Der Nutzer ist verpflichtet, diese Gegenstände nur in den ihm zugewiesenen Räumen bzw. Gelassen zu lagern.
  4. Das Gesellschaftshaus haftet dem Nutzer für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Nutzers stehen, sofern ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung gegenüber Besuchern ist nach den gesetzlichen Regelungen gewährleistet. Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet das Gesellschaftshaus, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Die Beweislast trägt hierfür der Nutzer.
  5. Die Kosten für das nicht bestimmungsgemäße Auslösen (Nebelmaschine, böswillige Betätigung von Handdruckmeldern, Betätigen von Feuerlöschern, Nutzung von Wunderkerzen o.Ä.) der Brandmeldeanlage wird dem Verursacher/Mieter/Nutzer übertragen.

§ 10 Reservierung und Vertragsabschluss

  1. Aus schriftlichen Anfragen zur Reservierung oder aus der Aufnahme in die Warteliste für die Nutzung zu einem bestimmten Termin kann kein Anspruch auf späteren Abschluss eines Nutzungsvertrages hergeleitet werden.
  2. Eine Reservierung ist innerhalb der in der Termin-Vormerkung oder dem Angebot angegebenen Frist mit der Übersendung einer Terminvormerkung oder eines schriftlichen Angebotes gewährleistet.
  3. Ein Nutzungsvertrag gilt als geschlossen, wenn der vom Gesellschaftshaus und dem Nutzer unterschriebene Nutzungsvertrag wieder beim Gesellschaftshaus eingegangen ist. Änderungen bedürfen der schriftlichen Form mit Gegenzeichnung. Ausgenommen hiervon sind Leistungen am Veranstaltungstag, die zwischen dem Beauftragten des Nutzers und dem Gesellschaftshaus für den unmittelbaren Veranstaltungsbetrieb erforderlich sind.

§ 11 Wegfall der Nutzung

  1. Die Vertragspartner schließen eine ordentliche Kündigung aus.
  2. Führt der Nutzer die Veranstaltung nicht durch oder tritt er vom Nutzungsvertrag zurück, so ist er verpflichtet, nachstehende Schuldenpauschale, bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt, zu zahlen. Es ist bei Anzeige des Ausfalls
    • bis 2 Monate vor Nutzungsbeginn 40%
    • bis 4 Wochen vor Nutzungsbeginn 60%
    • bis 48 Stunden vor Nutzungsbeginn 80%
    • danach 100% zu zahlen.
    Sind dem Gesellschaftshaus höhere Kosten entstanden, so ist es berechtigt, Ersatz in der entsprechenden Höhe zu Verlangen. Vermietet das Gesellschaftshaus das Objekt anderweitig, ist maximal ein nachweislich verbleibender Differenzbetrag zu erstatten bzw. auszugleichen.
  3. Kann eine vertraglich festgelegte Nutzungsüberlassung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen und hat dies keiner der Vertragspartner zu vertreten, so trägt jeder sein bis dahin angefallenes Risiko selbst.
  4. Das Gesellschaftshaus ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, u. a. wenn:
    • a) die Veranstaltung gegen eine gesetzliche Vorschrift (z.B. Versammlungsstättengesetz) verstößt
    • b) der Nutzer trotz Aufforderung des Gesellschaftshauses den notwendigen auferlegten Verpflichtungen innerhalb einer vom Gesellschaftshaus gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist
    • c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen vom Nutzer nicht vorgelegt werden
    • d) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist oder die Veranstaltung, wie sich erst nach Vertragsabschluss herausstellt, das Ansehen des Gesellschaftshauses beschädigen könnte.

§ 12 Zahlungsmodalitäten

  1. Die Gesamtabrechnung beinhaltet das vereinbarte Nutzungsentgelt für Gegenstand, Dauer der Nutzung und Leistungen des Gesellschaftshauses sowie die Kosten für weitere vereinbarte Zusatzleistungen und ist nach erfolgter Rechnungslegung zu begleichen.
  2. Das Gesellschaftshaus behält sich Vorauszahlungen durch den Nutzer vor, die gesonderter Vereinbarung im Vertrag bedürfen.

§ 13 Bild- und Tonaufnahmen

  1. Bild- und Tonaufnahmen der Veranstaltung des Nutzers für Reportagezwecke müssen dem Gesellschaftshaus mitgeteilt werden. Die Kosten für die eventuellen technischen und organisatorischen Aufwendungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Gewerbliche Bild- und Tonaufnahmen aller Art bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesellschaftshauses.

§ 14 Gastronomie

Eine gastronomische Versorgung der Besucher der Veranstaltung erfolgt durch den Gastronomen des Gesellschaftshauses. Soll eine andere als die hausübliche Versorgung erfolgen, ist diese mit dem Gesellschaftshaus abzustimmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Sind mehrere Personen Nutzer, so müssen alle diese Parteien Erklärungen, die von oder gegenüber einem von ihnen abgeschlossen werden, auch für und gegen sich gelten lassen. Diese Nutzer haften als Gesamtschuldner.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsgegenstand ist Magdeburg.

 

Oktober 2019